Planung der Generalversammlung mit dem muncca Aktienregister

Eine Aktiengesellschaft ist verpflichtet, spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe aller Traktanden und Anträge diese durch den Verwaltungsrat einzuberufen (Art. 699, 700 OR). In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände, sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre bekannt zu geben.

Das muncca Aktienregister unterstützt Sie bei der Planung der Generalversammlung.